Rechtskonforme Kennzeichnung: Behörden kontrollieren Online-Angebote
- 18.02.2020
- Monitor
- red.
Die Behörden werden die Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften für Gefahrstoffe wie Reiniger, Klebstoffe und ähnliche Chemieprodukte prüfen, teilte die Dekra hierzu mit. Zudem ist geplant, die Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten in Produkten wie Spielzeug und Textilien zu kontrollieren. Wie es weiter heißt, waren bei einem Pilotprojekt im Jahr 2017 rund 82 Prozent der Angebote nicht rechtskonform gemäß CLP-Verordnung.
Die aktuellen Kontrollen haben drei Schwerpunkte, informiert die Dekra: Erstens werden Online- Angebote von Chemieprodukten wie Reinigern, Klebstoffen und Ähnlichem auf die korrekte Kennzeichnung gemäß Art. 48 der CLP-Verordnung geprüft. Hierbei ist es wichtig, dass der Abnehmer die volle Gefahrstoffkennzeichnung mit Piktogramm, Signalwort und H-Sätzen im Wortlaut zwingend sehen muss, bevor er den Artikel für den Kauf auswählt.
Zweitens werden die Überwachungsbehörden die Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten gemäß REACH Anhang XVII in Erzeugnissen kontrollieren. Dies betrifft beispielsweise Grenzwerte für Azo-Farbstoffe in Textilien oder Phthalat-Weichmacher in Spielzeugen und Babyartikeln. Dazu werden die Behörden entsprechende Produkte kaufen und in Laboren untersuchen lassen.
Drittens sollen auch Online-Angebote für Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel daraufhin überprüft werden, ob die Vorgaben der EU-Biozidprodukteverordnung eingehalten werden. „Betreiber von Online-Shops und Verkäufer auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon sollten dringend prüfen, ob ihre Angebot die vorgeschriebenen Informationen enthalten. Falls nicht, sollten dies schnellstmöglich nachgebessert werden“, so Jochen Dettke von der Dekra.
Kontakt: www.dekra.de/de/chemikalienhandel/